Satzung der Stiftung ProAlter – für Selbstbestimmung und Lebensqualität

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung ProAlter – Für Selbstbestimmung und Lebensqualität“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Köln.

3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Zweck der Stiftung ist es, die Ergebnisse der Arbeit des Kuratoriums Deut­sche Altershilfe – Wilhelmine-Lübke-Stiftung e.V. zu fördern. Durch dieses Kuratorium wird unter der programmatischen Zielsetzung der Förderung von Selbstbestimmung und Lebensqualität im Alter die Lebenssituation betagter und alter Menschen so erforscht und beeinflusst, dass eine der Würde des Menschen entspre­chende Lebensführung erreicht werden kann. Hierbei ist insbesondere die Öffentlichkeit über die Lage dieses Personen­kreises zu informieren und zum Mitdenken und zur Mithilfe anzuregen. Fachliche Erkenntnisse des In- und Auslandes, die die Arbeit von Organisa­tionen, Einrichtungen und Diensten für ältere Menschen betreffen, werden diesen zugänglich gemacht. Die Stiftung dient somit der Förderung der Altenhilfe, der Forschung und der Bildung.

3. Der Zweck der Stiftung wird erreicht

a) unmittelbar durch die Stiftung selbst durch Maßnahmen (Informations­veranstaltungen, Erstellen von Broschüren, andere Formen der Öffentlich­keitsarbeit etc.) die bewirken, dass weitere Ressourcen der Hilfen von Älte­ren für Ältere erschlossen werden,

b) durch die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln (§ 58 Nr. 1 AO) für das Kuratorium Deutsche Altershilfe e.V., das selbst steuerbegünstigt ist und die unter Absatz 2 genannten Zwecke verwirklicht.

4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die eigene Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung im engeren Sinn verwendet werden.

6. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 S.2 AO, sofern sie nicht im Sinne der Mittel-  beschaffung gemäß § 58 Nr.1 und 2 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist oder Erwägungen der ertragsorientierten Vermögensverwaltung dies nahe legen und die Rückfüh-rung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungs­zwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt wer­den.

3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

4. Die Stiftung hat das Recht, treuhänderisch andere Stiftungen zu verwalten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwen­dungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie Rücklagen nach § 58 Nr. 7 a der Abgabenordnung oder zweckgebundene Rücklagen nach § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung können gebildet werden. Freie Rücklagen dür­fen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Über­schüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeit­nahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind

a) der Vorstand

b) der Stiftungsrat

2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Gründungsstifter. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neubestellung im Amt.

2. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger un­verzüglich vom Stiftungsrat bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das ausscheidende Mitglied bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleiben.

3. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder abberu­fen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

5. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Altershilfe – Wilhelmine-Lübke- Stiftung e. V. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung.

2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsit­zende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren Vertreterin/dessen Ver­treter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzen­den handelt deren Vertreterin/dessen Vertreter gemeinsam mit einem wei­teren Mitglied.

3. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Gründungsstifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermö­gens und die Verwendung der Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsver­mögen zuwachsen

c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, der Jahresrechnung und die Erstel­lung des Tätigkeitsberichts

d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13

4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann sich der Vorstand der Hilfe der Verwaltung des Kuratoriums Deutsche Altershilfe – Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. bedienen.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Vergütung erhalten. Ferner können ihnen entstandene angemessene Auslagen und Aufwen-dungen sowie ein pauschaler Auslagenersatz nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden.

7. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Zusammensetzung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn Perso­nen. Der erste Stiftungsrat wird von den Gründungsstiftern bestellt.

2. Der Stiftungsrat wählt die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und die stellver-tretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

3. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Der Stiftungsrat bleibt bis zu seiner Neubestellung im Amt.

4. Bei Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes die Nachfolger.

5. Stiftungsratsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder abberu­fen werden. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie nehmen an der Abstimmung nicht teil.

6. Die Mitglieder des Vorstands nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

7. Der Geschäftsführer des Kuratoriums Deutsche Altershilfe – Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen.

2. Die Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere

  • Empfehlungen für Verwaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens
  • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts
  • Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
  • Genehmigung von Vorstandsvergütungen
  • Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
  • Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13

3. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen ent­standenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maß­gabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses erstattet werden.

5. Der Stiftungsrat haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Beschlüsse

1. Der Vorstand und der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen – soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vor­sitzenden den Ausschlag.

2. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertre­ten.

3. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

4. Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 12 und 13 dieser Satzung.

§ 12 Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrats.

2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfül­lung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils Zweidritteln der Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrats. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein und der För­derung der Selbstbestimmung und Lebensqualität alter Menschen dienen.

§ 13 Auflösung der Stiftung/ Zusammenschluss

Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von Zwei Drit­teln ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungs­zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfül­lung eines nach § 12 Abs.2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammen­schluss entstehende neue Stif­tung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstig­ten Zwecke fällt das Vermögen an das Kuratorium Deutsche Altershilfe – Wilhel­mine-Lübke-Stiftung e. V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für seine satzungsmäßigen Zwecke, ersatzweise an eine vergleichbaren Zwecken dienende steuerbegünstigte Körperschaft.

§ 15 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmi­gungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 16 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsauf­sichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungs­urkunde in Kraft.